Satzung

Satzung des Fördervereins Schloß Hessen e. V.

§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Schloß Hessen e. V.”.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in der Ortschaft Hessen, Landkreis Harz. Die Geschäftsstelle befindet sich in der Ortsverwaltung Hessen, Stobenstraße 15.

§2 Zweck, Aufgaben und Ziele
(1) Der Zweck des Vereins ist der Wiederaufbau und die Erhaltung des Schlosses Hessen und seiner Parkanlage als kulturhistorisches Denkmal der Gemeinde Hessen. Der Verein setzt sich für eine Nutzung der Schloss- und Parkanlage ein, die den Interessen der Gemeinde Hessen und der Allgemeinheit dient. Der Verein unterstützt mit seiner Arbeit die Zielstellungen der Denkmalspflege.

(2) Der Verein fördert und unterstützt die heimatgeschichtliche Forschung zum historischen Werdegang von Schloss und Park Hessen sowie zur Geschichte des Ortes Hessen und tritt für die Veröffentlichung der Ergebnisse ein.

(3) Der Verein will durch die Umsetzung seiner Ziele die Heimatverbundenheit der Einwohner der Gemeinde Hessen, die Entwicklung der Gemeinde und die Attraktivität des Ortes fördern.

§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuervergünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden, die Verwendung des Vereinsvermögens ist insofern durch § 2 geregelt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins für ihre Tätigkeit.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus aktiven, ordentlichen und passiven, fördernden Mitglieder.

(2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der sich dem Zweck, den Zielen und Aufgaben des Vereins verbunden fühlt.

(3) Ordentliches Mitglied des Vereins können auch juristische Personen sein.

(4) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung begründet.

(5) Jedes ordentliche Mitglied dokumentiert durch eine jährliche Spende, deren Höhe eigenständig durch das Mitglied festgelegt wird, die Verbundenheit zum Vereinsgedanken.

(6) Passives, förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinsgedanken finanziell oder ideell unterstützt. Passive Mitglieder nehmen an Abstimmungen und Wahlen innerhalb des Vereins nicht teil. Sie haben das Recht, an jeder Mitgliederversammlung des Vereins als Gast teilzunehmen.

(7) Falls ein ordentliches Mitglied den Status als passives Mitglied erlangen möchte, ist eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand abzugeben.

(8) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich und erfolgt auf schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder.
Ein Mitglied ist insbesondere vom Verein auszuschließen, wenn es die Grundlagen der Vereinsarbeit bestreitet.

(9) Bei Austritt oder Ausschluss aus dem Verein hat das ausscheidende Mitglied keinen Rechtsanspruch auf eine Beteiligung am Vereinsvermögen.

§5 Mitgliedsbeiträge, Finanzierung
(1) Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag von 20,00 € erhoben.

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31.05. des laufenden Geschäftsjahrs fällig.

(3) Kommt ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags
bis zum 01.09. des Geschäftsjahres in Verzug, kann das Mitglied durch
Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder aus dem
Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist der Ausschluss zu bescheiden.

(4) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung des jährlichen Beitrags befreit. Sie
haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

(5) Im weiteren werde die Aufgaben des Vereins aus folgenden Mitteln finanziert:
– Zuschüsse von öffentlichen und privaten Stellen,
– Spenden und sonstige Zuwendungen.

(6) Erlöse aus der Veräußerung heimatgeschichtlicher Schriften und Veröffentlichungen, die
der Verbreitung des Vereinsgedankens dienen, werden ausschließlich für satzungsgemäße
Zwecke verwendet.

§6 Organe des Vereines
(1) Die Organe sind:

– die Mitgliederversammlung,
– der Vorstand
– die Kassenprüfer.

(2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig.

§7Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den aktiven, ordentlichen Mitgliedern und je einem stimmberechtigten Vertreter der juristischen Personen.

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

-Sie beschließt über Änderungen der Satzung des Vereins mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

-Sie beschließt den Jahresbericht, die Jahresrechnung und nimmt die Entlastung des Vorstandes vor.

-Sie beschließt über die Auflösung des Vereins, dazu bedarf es der Zustimmung von 3/4 der Mitglieder.

-Sie wählt den Vorstand und 2 Kassenprüfer. Die Kassenprüfer werden jährlich neu gewählt.

(3) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und mit einer Frist von mindestens 2 Wochen ein. Auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

(4) Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit soweit die Satzung nicht anderes bestimmt.

(5) Jedes ordentliche Mitglied, gleich ob natürliche oder juristische Person hat nur eine Stimme. Anwesende Mitglieder können höchstens zwei weitere durch schriftliche Vollmacht vertreten. Durch schriftliche Vollmacht vertretene Mitglieder gelten als anwesend.

(6) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 7 Vorstandsmitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

– dem Vorsitzenden,
– dem stellvertretenden Vorsitzenden,
– dem Kassenwart
– dem Schriftführer,
– drei Beisitzern.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln aus der Mitte der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 4 Jahren gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit arbeitet der Vorstand amtierend.

(3) Wahlen zum Vorstand können in offener als auch in geheimer Wahl durchgeführt werden.

(4) Für die Wahl zum Vorstand ist ein Wahlvorstand bestehend aus mindestens 2 ordentlichen Mitgliedern zu bestellen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(5) Der Vorstand besorgt die laufenden Angelegenheiten des Vereines. Er wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

§9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Hessen.
Diese hat das Vermögen für die Realisierung denkmalpflegerischer Aufgaben an öffentlichen Gebäuden und Anlagen der Gemeinde Hessen einzusetzen.

§10 Annahme der Satzung
(1) Die Satzung vom 19. 10. 2001 wird außer Kraft gesetzt.

(2) Die vorstehende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 11. 06. 2008 beschlossen und tritt sofort nach Beschlussfassung in Kraft.

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